Aufstellung des Lärmaktionsplanes für den Regierungsbezirk Gießen 2. Stufe; Teilplan Straßenverkehr
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 47d Abs. 3 BlmSchG
Nach § 47 d Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetz sind Lärmaktionspläne in der Umgebung von Hauptverkehrsstraßen,in der 2. Stufe mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr, aufzustellen.
Der Entwurf des Lärmaktionsplanes für den Regierungsbezirk.Gießen 2. Stufe, Teilplan Straßenverkehr, wird von 13. Juli 2015 bis zum 13. September 2015 (verlängerte Offenlegungszeit wegen der hessischen Sommerferien) auf der Hornepage des Regierungspräsidiums Gießen (www.rp giessen.de) unter der Rubrik "Öffentliche Bekanntmachungen" veröffentlicht und zum Download bereitgestellt. Der Entwurf wird während darüber hinaus während dieses Zeitraums in Papierform beim Regierungspräsidium Gießen zu den üblichen Geschäftszeiten unter folgender Adresse ausgelegt:
Regierungspräsidium Gießen
Marburger Straße 91
35394 Gießen
Raum 534
Ferner wird der Entwurf bei den Städten mit Sonderstatus (Marburg, Gießen und Wetzlar) bzw. den Landkreisen des Regierungsbezirks Gießen ausgelegt.
Zu dem Entwurf des Lärmaktionsplanes 2. Stufe, Teilplan Straßenverkehr, können Stellungnahmen bis zum 27. September 2015 eingereicht werden. Hierzu besteht die Möglichkeit mit Hilfe eines Internetformulars auf der Homepage des Regierungspräsidiums Gießen eine Stellungnahme auf elektronischem Wege abzugeben. Ferner können Stellungnahmen schriftlich innerhalb der genannten Frist direkt beim Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 43.1, Landgraf-Phillip-Platz 1-7, 35390 Gießen, oder über die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen unter dem Stichwort "Lärmaktionsplanung" eingereicht werden.
Nach Abschluss der Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen erfolgt die Bekanntmachung des aufgestellten Lärmaktionsplanes der 2. Stufe, Teilplan Straßenverkehr.
Gießen, 13. Juli 2015
Regierungspräsidium Gießen
RPG1-43.1-53e0100/8-2014/5
Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Gießen:
Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde), Teilpläne Landkreise Straßenverkehr und Ballungsräume sowie nicht bundeseigene Haupteisenbahnstrecken im gesamten Regierungsbezirk Gießen
Nach § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Lärmaktionspläne in der Umgebung von Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr (entspricht 8.200 Kraftfahrzeugen/Tag), von Haupteisenbahnstrecken mit über 30.000 Zügen im Jahr sowie in den Ballungsräumen Darmstadt, Frankfurt am Main, Hanau, Offenbach und Wiesbaden alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die Lärmkarten für
- die hessischen Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr,
- die nicht bundeseigenen Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30.000 Fahrbewegungen pro Jahr und
- die Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern
sind auf der Internetseite des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie unter www.hlnug.de oder http://laerm.hessen.de abrufbar.
Zuständige Behörde für die Aufstellung des Lärmaktionsplans für den gesamten Regierungsbezirk Gießen und damit für alle im Regierungsbezirk gelegenen Gemeinden für die Lärmquellen nach § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz außerhalb der Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes ist im Regierungsbezirk Gießen das Regierungspräsidium Gießen.
Im Rahmen der Aufstellung des Lärmaktionsplans besteht die Möglichkeit, Anregungen und Vorschläge zu Lärmminderungsmaßnahmen in der Umgebung der kartierten Lärmquellen einzureichen. Es besteht zudem die Möglichkeit in allen Gemeinden des Regierungsbezirks Gießen auf ruhige Gebiete hinzuweisen, in denen die Ruhe zukünftig besonders geschützt werden soll.
Die Eingabe kann auf dem Beteiligungsportal des Landes Hessen: https://beteiligungsportal.hessen.de/portal/hauptportal/startseitede/portal/hauptportal/startseite, alternativ auch per E-Mail oder postalisch erfolgen. Ferner können Anregungen und Vorschläge schriftlich über die jeweilige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung bzw. direkt an das Regierungspräsidium Gießen unter dem Stichwort „Lärmaktionsplanung“ bis zum 22. Januar 2023 eingereicht werden.
Regierungspräsidium Gießen
Abt. IV Umwelt, Dezernat 43.2, Lärmaktionsplanung
35396 Gießen
Laermaktionsplanung-strasse@rpgi.hessen.de
Regierungspräsidium Gießen
Gießen, den 21. November 2022
Regierungspräsidium Gießen
RPGI-43.2-53e0100/19-2021
Für die am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahlen (Europa-, Landrat- und Bürgermeister) können die Briefwahlunterlagen auch online beantragt werden.
Hessische Privathaushalte, die mit Öl und anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen, können seit Donnerstag, 04. Mai, Härtefallhilfen rückwirkend für das Jahr 2022 beantragen.
Der Info-Flyer zum Thema "Betreuter Taubenschlag" kann unten heruntergeladen werden.
Nicht Sache der Gemeinde – tut uns leid! Seit Wochen hapert es bei der Müllabfuhr. Selbst drohende Strafen und Verluste für die beauftragten Firmen ändern daran wenig.
Protokolle und Niederschriften als pdf-Dokument einsehbar.
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